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Ableitbedingungen für Abgase aus Feuerstätten für feste Brennstoffe

Ableitbedingungen Leichtbauschornstein
Ableitbedingungen erfüllt

Hinweis: Seit dem 01.01.2022 gelten neue Ableitbedingungen für Feuerstätten mit festen Brennsoffen. Bitte lesen Sie dazu den verlinkten Artikel.

Wer heute mit dem Gedanken einer Anschaffung einer Feuerstätte für feste Brennstoffe und/oder einem Schornstein spielt sollte sich vor dem Kauf erst einmal mit den Ableitbedingungen der Abgase aus dieser Feuerstätte auseinandersetzten. Besonders in Wohngebieten mit dichter Bebauung. Wie sie in den Großstädten selbst in Gebieten mit Einzelhäusern ja gang und gäbe ist. Hier ist ein besonderes Augenmerk auf die Abstände zu anderen Gebäuden in der Nachbarschaft zu werfen. Grundsätzlich werden zu Ableitung von Abgasen in den einzelnen Bauordnungen der Länder allgemein verbindliche Aussagen getätigt.

Diese Kernanforderungen der Bauordnungen der Länder werden in der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) und in den Feuerungsverordnungen (FeuVo) der Länder weiter spezifiziert.

Die Anforderungen der Musterbauordnung

In den Bauordnungen der Länder heißt es erst einmal grundsätzlich:

§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung

(1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein.
(2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen.
(3) 1Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. 2Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. 3Sie müssen leicht gereinigt werden können.

Die Aussage die durch diesen Absatz getätigt wird ist recht grob gehalten. Man kann nur daraus erkennen, dass bei der Abführung der Abgase ins Freie keine Brandgefahren und Rauchbelästigungen entstehen dürfen. Für alle geplanten Feuerstätten im Gebäude müssen ausreichend Abgasanlagen vorhanden sein.

Dieser Paragraph der Musterbauordnung bzw. der Bauordnungen der Länder hilft bei der Ermittelung der Abstandsregelung für den geplanten Schornstein nicht besonders viel weiter.

Ableitbedingungen für Abgase nach 1.BImSchV 

Der Paragraph §19 Ableitbedingungen für Abgase ist gegenüber der Bauordnungen schon sehr viel Aussagekräftiger.

Zunächst wird erst einmal geregelt für welche Anlagen die Anforderungen im §19 gelten:

§ 19 Ableitbedingungen für Abgase (Absatz 1)

Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert werden, müssen…

Die Ableitbedingungen gelten nur für Anlagen die nach dem im Absatz 1 genannten Zeitraum errichtet wurden. Für alle davor errichteten Anlagen gilt die alte Regelung der BImSchV.

§ 19 Ableitbedingungen für Abgase (Absatz 1, Punkt 1)

(1) bei Dachneigungen
a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein,
b) von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben;

Bei Dächern mit einer Neigung von 0-20° handelt es sich um das klassische Flachdach. Bei diesen Dächern muss der Schornstein den eventuell vorhandenen First bzw. den höchsten Punkt der Dachfläche um 40 cm überragen. Ist kein First vorhanden oder durchdringt der Schornstein die Dachfläche in einem Bereich der nicht in der Nähe der höchsten Dachkante liegt muss die Mündung des Schornsteins 1 m über die Dachfläche geführt werden.

Wenn Dachflächen, wie in der Regel Satteldächer, eine Neigung von mehr als 20° aufweisen muss der First oder die höchste Dachkante wieder um mind. 40 cm überragt werden.

Durchdringt der Schornstein die Dachfläche nun aber nicht in der Nähe der höchsten Dachkante, muss die Mündung des Schornstein in der horizontalen 2,3 m von der Dachfläche entfernt liegen.

Durch diese Regelung entstehen bei steileren Dächern nicht unerhebliche, freistehende Schornsteinhöhen.

Bei Dächern jenseits der 55° sollte man vorher die Zulassungen der geplanten Schornsteine lesen ob so hohe Freistände nach der letzten Halterung möglich sind.

§ 19 Ableitbedingungen für Abgase (Absatz 1, Punkt 2)

(2) bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter.

Einhaltung der Ableitbedingungen oft schwierig zu realisieren

Dieser Punkt ist in innerstädtischen Wohngebieten oft nicht einfach einzuhalten. Vor allem wenn man sich beispielsweise für eine doppelwandige Edelstahlabgasanlage an der Traufseite des Gebäudes entschließt durch die die Schornsteinhöhe relativ gering ausfällt. Mit dem Begriff Feuerungsanlage ist der Schornstein mit all seinen angeschlossenen Feuerstätten gemeint. Wenn also eine Mehrfachbelegung des Schornsteins mit zwei oder drei Feuerstätten vorliegt, müssen die Leistungen der Feuerstätten addiert werden.

Für den Schornstein an dem die klassische Einzelraumfeuerstätte für feste Brennstoffe bis 50 Kilowatt angeschlossen ist gilt also, dass alle Fenster, Türen oder Luftansaugenden Lüftungsöffnungen die in einem Umkreis von weniger als 15 m liegen von dem Schornstein um mind. einen Meter überragt werden müssen. Dies verdeutlicht auch das Problem welches vorliegt wenn der Schornstein an der Traufseite geplant ist. Bei einem Einzelhaus in dem die Feuerstätte im Erdgeschoß an den Schornstein angeschlossen ist liegt die Mündung bautechnisch bedingt nur gering höher als das 1. OG.

Da in der Regel die Fenster der Nachbarhäuser in einem kleineren Abstand als 15 m liegen führt das manchmal zu abenteuerlichen Schornsteinkonstruktionen um die geforderte Überragung der Fenster um 1 m zu erreichen. Wenn man die Möglichkeit hat ist es besser, dass man den Schornstein an der Giebelseite des Gebäudes plant und ihn möglichst in Firsthöhe über Dach führt.

Die Vergrößerung des Abstandes um 2 m je weitere angefangenen 50 Kilowatt ist für Einzelraumfeuerstätten nicht relevant. Unter diese Regelung fallen nur große Stückholzkessel und Pelletheizungsanlagen.

Abführung von Abgasen nach MFeuVo

Die Musterfeuerungsverordnung und die Feuerungsverordnungen der Länder greifen in Ihren Anforderungen an die Abführung von Abgasen auf die Regelungen in der BImSchV zurück.

Die einzige, zusätzliche Anforderung zur BImSchv umfasst folgenden Punkt:

§ 9 Abführung von Abgasen (Absatz 1, Punkt 3)

(1) Die Mündungen von Abgasanlagen müssen
(2) Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu Räumen und ungeschützte
Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um
mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Abgasanlagen
weniger als 1,5 m beträgt,
(3) bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, deren Bedachung überwiegend nicht den Anforderungen des § 32 Absatz 1 MBO entspricht, am First des Daches austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen.

Bei diesen Gebäuden handelt es sich um Dachflächen mit sogenannter weicher Bedachung. Eine Typische weiche Bedachung ist das Reetdach welches vorwiegend im Norden Deutschlands vorkommt. Weitere typische weiche Bedachungen sind z.B. Holzschindeln, Stroh-, Schilfdächer sowie unbesandete Pappen.

Fazit

Auch wenn die Anforderungen für die Abführung von Abgasen sich in den letzten Jahren durch die Verschärfung der Regelungen nicht gerade vereinfacht haben ist immer noch mit guter Planung möglich sich den Traum eines Kamin, Kaminofens oder Kachelofens auch bei schwierigen Vorraussetzungen zu erfüllen.

Bauherrn haben es in ländlichen Gegenden bedingt durch größere Abstände zu Nachbarhäusern meistens deutlich einfacher die Vorgaben der gesetzlichen Regelwerke einzuhalten als die Bewohner von Gebäuden in der Stadt. Aber auch in der Stadt konnten wir bisher an jedem Standpunkt jede Schornsteinanlage realisieren die benötigt wurde.

Beziehen Sie Ihren bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger frühzeitig in Ihre Planungen mit ein.  Der Schornsteinfeger hat oft noch eine andere Sicht auf die Dinge und kann durch sein Fachwissen mit Ihnen die von Ihnen gewünschte Feuerungsanlage planen.

Hier finde Sie Ihren zuständigen bev. Bezirksschornsteinfeger

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