Garantiebedingungen für MK Schornsteinprodukte

System MKS und MKKS
MKS und MKKS

Garantiebedingungen

GARANTIEBEDINGUNGEN FÜR DIE PRODUKTE „MK” SP. Z O.O.

§ 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. Der Garantiegeber ist die „MK” Sp. z o.o. mit Sitz in Żary, ul. Wiśniowa 24, 68-200 Żary, eingetragen in das Unternehmensregister des Landesgerichtsregisters durch das Amtgericht in Zielona Góra, Abteilung VIII des Wirtschaftslandesgerichtsregisters unter der KRS-Nummer: 0000234627. Jegliche Garantieansprüche sind an die Verkaufsstelle zu richten. Die Verkaufstelle übermittelt die volle Dokumentation an die oben genannte Anschrift des Garantiegebers.
  2. Gegenstand der Garantie sind Waren, deren Hersteller der Garantiegeber ist und die im Verkaufsdokument genannt wurden, nachfolgend „Waren des Garantiegebers“ genannt.
  3. Die Garantiebedingungen finden ausschließlich auf Erwerber Anwendung, die Unternehmer sind und nachfolgend „Käufer“ genannt werden.
  4. In der dem Käufer gewährten Garantie wird versichert, dass:
    1. die Waren des Garantiegebers gemäß den europäischen technischen Normen und gültigen Vorschriften des Baugesetzes hergestellt werden;
    2. Die Waren des Garantiegebers aus Materialien gefertigt werden, für die der Garantiegeber entsprechende Zertifikate und Prüfungen besitzt;
    3. Die Waren des Garantiegebers frei von physikalischen Mängeln sind, die während der Produktion oder infolge schnelleren Verschleißes entstehen können, als die Garantiezeit vorsieht und die ihre ordnungsgemäße Betriebsweise unmöglich machen oder erschweren;
    4. Die Waren des Garantiegebers zur bestimmungsgemäßen Nutzung geeignet sind.
  5. Sollten die Waren des Garantiegebers anhand Konstruktionsdaten, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen technischen Angaben des Verkäufers hergestellt werden, umfasst die durch den Garantiegeber erteilte Garantie ausschließlich die Zusicherung, dass die Waren des Garantiegebers frei von physikalischen Mängeln sind, die infolge der Nichtübereinstimmung der Warenanfertigung mit den Angaben des Käufers entstanden sind.
  6. Als „Fehler” wird ein Zustand der Waren des Garantiegebers verstanden, der nicht mit den Zusicherungen des Garantiegebers übereinstimmt, die in § 1 Abs. 3 oder in § 1 Abs. 4 der vorliegenden Garantiebedingungen genannt werden, außer dass einer der Umstände auftritt, die in § 5 der vorliegenden Garantiebedingungen genannt werden.
  7. Der Käufer ist verpflichtet, die Montageanleitung sowie die in der Beschreibung der Waren des Garantiegebers genannten Richtlinien einzuhalten, die auf der Internetseite www.mkzary.pl sowie im Technischen Katalog zu finden sind, und darüber hinaus zur regelmäßigen Wartung der Waren des Garantiegebers gemäß den gültigen Vorschriften und nach allen Regeln der Kunst.

§ 2. GARANTIEZEITEN

  1. Die Garantiezeit beträgt:
    1. 30 Jahre auf die Stahlelemente der Schornsteinsysteme:
      • MKS Premium für die Brennstoffe – Gas, Öl sowie Holz, Pellets ( die ausschließlich Holzderivate darstellen), und Kohle, unter der Bedingung, dass der Betrieb nicht unter Kondensatverflüssigung abläuft, d.h. ein sog. trockener Betrieb ist
      • MKKS Premium für die Brennstoffe – Gas, Öl, Holz, Pellets (die ausschließlich Holzderivate darstellen) und Kohle
      • MKD Premium für die Brennstoffe – Gas, Öl sowie Holz, Pellets, (die ausschließlich Holzderivate darstellen),und Kohle, unter der Bedingung, dass der Betrieb nicht unter Kondensatverflüssigung abläuft, d. h. ein sog. trockener Betrieb ist
      • MKKD Premium für die Brennstoffe – Gas, Öl, Holz, Pellets (die ausschließlich Holzderivate darstellen) und Kohle
      • MKS Standard für die Brennstoffe – Gas, Öl, unter der Bedingung, dass der Betrieb nicht unter Kondensatverflüssigung abläuft, d.h. ein sog. trockener Betrieb ist
      • MKKS Standard für die Brennstoffe – Gas, Öl
      • MKD Standard für die Brennstoffe – Gas, Öl, unter der Bedingung, dass der Betrieb nicht unter Kondensatverflüssigung abläuft, d.h. ein sog. trockener Betrieb ist
      • MKKD Standard für die Brennstoffe – Gas, Öl
      • MKPS Premium für die Brennstoffe – Gas, Öl
      • MKPS Premium Invest für die Brennstoffe – Gas, Öl
      • ZEN für die Brennstoffe Gas, Öl sowie Holz und Pellets, (die ausschließlich Holzderivate darstellen) und Kohle, unter der Bedingung, dass der Betrieb nicht unter Kondensatverflüssigung abläuft, d.h. ein sog. trockener Betrieb ist
    2. 5 Jahre für Stahlelemente der Schornsteinsysteme
      • Zubehör für Schornsteinsysteme, das deren Teil darstellt, wie Kragkonstruktionen, Schellen, Stützkonsolen, Abschlüsse etc., das in den Katalogen und Preislisten als Universalgruppe Zubehör gekennzeichnet ist
      • MK Flex für die Brennstoffe Gas, Öl
      • MKDT für Aggregate für die Brennstoffe Gas, Öl, unter der Bedingung, dass der Betrieb nicht unter Kondensatverflüssigung abläuft, d.h. ein sog. trockener Betrieb ist
    3. 2 Jahre für Elemente der Schornsteinsysteme, die dem Verschleiß bei normalen Betrieb unterliegen, wie:
      • Dichtungen für Systeme MKKS, MKKD, MKPS – unter der Bedingung, dass es in der waagerechten Anlage ein min. 3% Gefälle gibt
      • Blenden aus Kunststoffen, Silikone sowie Lagerungselemente,
      • Neutralisatoren (NSK und Neutrakon – die Garantie findet keine Anwendung auf die Neutralisatoreneinsätze)
      • System MK NERO für feste Brennstoffe – Holz, Pellets, die ausschließlich Holz- oder Steinkohlederivate darstellen, unter der Bedingung, dass der Betrieb nicht unter Kondensatverflüssigung abläuft, d.h. ein sog. trockener Betrieb ist
      • Schalldämpfer
      • Aufsätze
      • MK FLEX-ALU- nur für Lüftung
  2. Die Garantiezeit beginnt mit dem Kauftag der Waren des Garantiegebers. Der Kauftag ist das Verkaufsdatum auf der Rechnung, die den Verkauf der Ware des Garantiegebers dokumentiert sowie das Datum auf dem Garantieschein (sofern er ausgestellt wurde). Bei einer Unstimmigkeit im Datum in den genannten Unterlagen wird als Verkaufsdatum das frühere Datum angenommen.
  3. In besonders begründeten Fällen kann der Garantiegeber – nach seinem Ermessen – die Mängel unter den Bedingungen, die in den vorliegenden Garantiebedingungen vorgesehen sind, auch nach Ablauf der Garantiezeit oder beim Verlust der Garantieansprüche beseitigen. Die endgültige Entscheidung über eine solche Instandsetzung trifft der Garantiegeber nach genauer Fallanalyse. Die in den vorausgegangenen Sätzen beschriebene Kulanz des Garantiegebers stellt keine Verpflichtung des Garantiegebers gegenüber dem Käufer dar und zieht kein Forderungsanspruch des Käufers gegenüber dem Garantiegeber nach sich.
  4. Die in den vorliegenden Garantiebedingungen festgesetzten Fristen für die Mängelbeseitigung verlängern nicht die Garantiezeiten.
  5. Die Garantiezeit wird ausschließlich um die Zeit verlängert, in der der Käufer die Waren des Garantiegebers infolge ausschließlichen Verschuldens des Garantiegebers nicht nutzen konnte.

§ 3. GELTENDMACHUNG DER GARANTIEANSPRÜCHE

  1. Bei Mängel in der Ware des Garantiegebers umfassen die Garantieansprüche die folgenden Möglichkeiten der Mängelbeseitigung:
    1. Instandsetzung der Waren des Garantiegebers oder deren Teile;
    2. Austausch der Waren des Garantiegebers oder deren Teile.
  2. Die Wahl der Mängelbeseitigung liegt beim Garantiegeber.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, einen Mangel der Waren des Garantiegebers unverzüglich schriftlich zu melden (Reklamation), nicht später jedoch als innerhalb von 7 Tagen ab dem Auftreten des Mangels. Nach Ablauf der genannten Frist verliert der Käufer die in den vorliegenden Garantiebedingungen vorgesehenen Garantieansprüche. Beim Auftreten des Mangels ist der Käufer verpflichtet, von der Nutzung der Ware des Garantiegebers, welche die Reklamation umfasst, abzuhalten bis zum Erhalt einer schriftlichen Information des Garantiegebers sowie alle Sicherungsmaßnahmen zu treffen, mit dem Ziel, das Risiko der Folgeschäden zu vermeiden oder einzugrenzen, wobei die vom Käufer zu treffenden Sicherungsmaßnahmen die Bestimmungen und Grundsätze der vorliegenden Garantiebedingungen nicht verletzen dürfen. Der Käufer darf die Waren des Garantiegebers nicht demontieren, außer das sie das Leben oder die Gesundheit des Käufers oder Dritter, oder das Vermögen des Käufers oder Dritter gefährden, der Käufer eine Zustimmung des Garantiegebers für die Demontage erlangt hat, oder die Ware des Garantiegebers noch nicht montiert wurde.
  4. Garantieansprüche werden auf folgende Art und Weise geltend gemacht:
    1. der Käufer legt in der Verkaufsstelle oder auf der Internetseite www.mkzary.pl im Reiter Reklamationen einen leserlich und ordnungsgemäß ausgefüllten Garantierschein im Original vor (insofern er ausgestellt wurde), der eine Unterschrift und einen Stempel des Verkäufers sowie eine Unterschrift des Käufers aufweist; darüber hinaus legt der Käufer ein Original oder eine Kopie der Kaufbestätigung vor; bei Zweifel des Verkäufers oder des Garantiegebers in Bezug auf die Authentizität der Kopie der Kaufbestätigung hat der Käufer die Kaufbestätigung im Original vorzulegen;
    2. zu den genannten Unterlagen fügt der Käufer eine kurze Beschreibung bei, in der er die beanstandete Ware, das Datum des Auftretens des Mangels sowie die Umstände der Mangelentstehung benennt;
    3. sofern möglich, fügt der Käufer den genannten Unterlagen eine Fotodokumentation bei;
    4. auf Forderung des Garantiegebers legt der Käufer Wartungsnachweise für die Ware des Garantiegebers vor (sofern eine Wartung gemäß den gültigen Rechtsvorschriften für Ware dieser Art erforderlich ist).
  5. Der Garantiegeber beantwortet die Reklamationsforderung schriftlich innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem alle erforderlichen Unterlagen, von denen im § 3 Abs. 4 der vorliegenden Garantiebedingungen die Rede ist, hinterlegt wurden. In der Antwort informiert der Garantiegeber den Käufer über die Annahme oder Ablehnung der Reklamationsforderung. Der Garantiegeber kann innerhalb der genannten Frist eine Untersuchung oder eine Besichtigung der Ware des Garantiegebers durchführen oder von dem Käufer die Vorlage der unter die Garantie fallenden Ware des Garantiegebers anfordern, der Käufer wiederum ist verpflichtet, sie unter Androhung der Reklamationsablehnung zur Verfügung zu stellen.
  6. Bei einer Annahme der Reklamationsforderung beseitigt der Garantiegeber innerhalb von 21 Tagen ab dem Tag der Hinterlegung aller erforderlicher Dokumente, von denen im § 3 Abs. 4 der vorliegenden Garantiebedingungen die Rede ist durch den Käufer, die Mängel der unter die Garantieansprüche fallenden Ware des Garantiegebers. Diese Bestimmung wird bei Teilannahme der Reklamationsforderung entsprechend angewendet.
  7. Bei einer Ablehnung der Reklamationsforderung sowie Ablehnung durch den Käufer der Reklamationsergebnisse kann der Garantiegeber einen Sachverständigen bestimmen, der ein erneutes Gutachten ausstellt. Die Ergebnisse des Gutachtens sind für den Garantiegeber und den Käufer bindend. Sollte das Gutachten auf Umstände hinweisen, die einen Grund zur Ablehnung der Reklamation darstellen, kann der Käufer mit den Kosten des Gutachtens belastet werden.

§ 4. KOSTEN DER GELTENDMACHUNG DER GARANTIEANSPRÜCHE

Der Garantiegeber trägt nach Erfüllung der vorliegenden Garantiebedingungen durch den Käufer und Annahme der Reklamation die Kosten, die er bei der Beseitigung des gemeldeten Mangels für zweckmäßig hält.

§ 5. AUSNAHMEN UND VORBEHALTE

  1. Von der Garantieleistung sind insbesondere ausgeschlossen:
    1. Schäden infolge einer ordnungswidrigen Lagerung der Ware des Garantiegebers, Zufallereignisse und anderer Umstände, für die der Garantiegeber keine Verantwortung trägt, u. a. Einwirkung höherer Gewalt sowie ordnungswidrige Lagerung der Ware des Garantiegebers durch den Verkäufer oder Käufer;
    2. Veränderungen des Zustandes oder der Betriebsweise der einzelnen Produkte des Garantiegebers durch Einwirkung der Witterung, insbesondere Entladungen in der Atmosphäre;
    3. Verschleiß der Ware des Garantiegebers infolge normaler oder übermäßiger Nutzung der Ware durch den Käufer;
    4. anormale Leistung der Ware des Garantiegebers infolge ordnungswidriger Montage oder Konfigurierung der gekauften Geräte
    5. ordnungswidrige Anpassung des Schornsteins an die Anlage, d. h. dass er nicht die Anforderungen der Norm PN-EN 13384-1:2004 Schornsteine – Methoden der Wärme- und Durchflussberechnungen erfüllt
  2. Der Käufer verliert die Garantieansprüche insofern:
    1. die Ware des Garantiegebers ordnungswidrig montiert wurde, insbesondere nicht übereinstimmend mit der Montageanleitung auf der Internetseite www.mkzary.pl und den Vorschriften des Baurechts;
    2. ohne die schriftliche Zustimmung des Garantiegebers eine Demontage, ein Umbau oder eine Instandsetzung der Ware des Garantiegebers durchgeführt wurde;
    3. die Ware des Garantiegebers mit Bauteilen verbunden wurde, die in Hinblick auf ihre Eigenschaften, Bestimmung oder Charakteristik (darunter Parameter) die Zerstörung oder den schnelleren Verschleiß, oder eine Leistungsminderung der Ware des Garantiegebers bewirken;
    4. die Ware des Garantiegebers nicht gemäß ihrer Bestimmung oder den Vorschriften des Baurechts genutzt wurde;
    5. die Ware des Garantiegebers nicht regelmäßig gewartet wurde (insofern die Wartung gemäß der Rechtsvorschriften erforderlich ist);
    6. die Grundsätze der Nutzung der Ware des Garantiegebers, die in der Beschreibung der Ware des Garantiegebers auf der Internetseite www.mkzary.pl, im Technischen Katalog sowie in den Produktenpreislisten des Garantiegebers zu finden sind, nicht beachtet wurden;
    7. der Käufer seine Ansprüche gegenüber dem Garantiegeber nicht nachweisen kann (z. B. durch Fehlen des Garantiescheins, sofern er ausgestellt wurde oder der Kaufbestätigung).
  3. Die Haftung des Garantiegebers:
    1. wird gemäß § 2 Abs. 1 – 2.auf die Instandsetzung oder Austausch der Waren des Garantiegebers beschränkt
    2. umfasst mit Vorbehalt der Ziffer (a) keine Haftung für jegliche andere indirekte und direkte Schäden sowie den verlorenen Gewinn während der Garantiezeit, die im § 2 genannt wurde, infolge der Verletzung der Zusicherungen, von denen im § 1 Abs.4 die Rede ist.
    3. umfasst nicht die Schäden infolge der Lochfraßkorrosion der Waren des Garantiegebers infolge Metallteilchenemission (bei Kohlestählen) aus den Kesselelementen;
    4. umfasst nicht die Schäden infolge einer Russentzündung im Schornstein;
    5. umfasst nicht die Schäden infolge Kesselstörung, an den die Waren des Garantiegebers angeschlossen sind;
    6. umfasst nicht die Schäden infolge der Einwirkung von Chlor- und Fluorverbindungen (die sich u. a. in Wäschereien, chemischen Färbereien und Friseursalons befinden) auf die Waren des Garantiegebers;
    7. umfasst nicht die Unverträglichkeit zwischen den Waren des Garantiegebers und anderen Geräten des Käufers.
    8. umfasst nicht die Schäden infolge Einwirkungen chemischer Verbindungen zur Reinigung (sog. Katalysatoren, Nachbrenner)

§ 6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. In Angelegenheiten, die von den vorliegenden Garantiebedingungen nicht geregelt werden, finden die Vorschriften des polnischen Zivilrechts Anwendung.
  2. Jegliche Streitigkeiten zwischen dem Käufer und dem Garantiegeber werden durch die Allgemeine Gerichtsbarkeit, zuständig am Sitz des Garantiegebers, entschieden.
  3. Die Rechte des Käufers, die in den vorliegenden Garantiebedingungen dargelegt sind, stellen ausschließliche und einzige Ansprüche, die der Käufer gegenüber dem Garantiegeber erheben darf. Die Haftung des Garantiegebers kraft Gewährleistung ist ausgeschlossen.
  4. Die Bestimmungen der vorliegenden Garantiebedingungen verletzen nicht die Rechte natürlicher Personen, welche die Waren des Garantiegebers zu Zwecken erstehen, die nicht mit ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind.

MK Schornstein-Fachhandel
MK Schornstein-Fachhandel

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Bunzlauer Straße 23
22043 Hamburg

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