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Neue Schornsteinhöhe für Öfen mit festen Brennstoffen nach §19 Ableitbedingungen 1.BImSchV

Schornsteinhöhe nach 1. BImSchV

Ab sofort gelten neue Schornsteinhöhen nach § 19, 1.BimSchV.

Auf Empfehlung der beteiligten Ausschüsse hat der Bundesrat am 14. September 2021 die Änderungsverordnung zur Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (1. BImSchV) beschlossen. In dieser Änderungsverordnung geht es um die Neufassung des §19 Ableitbedingungen der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes.

Die neue Verordnung betrifft nur neu errichtete Feuerungsanlagen oder wesentlich geänderte Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe und tritt am 01. Januar 2022 in Kraft. Nach der Verordnung ist die Mündung von Schornsteinen nunmehr grundsätzlich am First oder firstnah anzuordnen.

Erkenntnisse für die neuen Anforderungen an die Schornsteinhöhe und Lage der Mündungen

Wenn Gebäude vom Wind angeströmt werden, entsteht auf der windabgewandten Seite eine Rezirkulationszone. Aus dieser Rezirkulationszone werden die Abgase nicht in die freie Luftströmung abgeführt, sondern sie wirbeln aufgrund der zu geringen Schornsteinhöhe in dieser Zone längere Zeit umher.

Aus der Betrachtung der Umweltbehörde war eine Erneuerung der Ableitbedingungen für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe im Anwendungsbereich der 1. BImSchV unbedingt erforderlich. Hier ein Auszug:

Im Umfeld von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit Feuerungswärmeleistung kleiner 1 Megawatt kann es zur Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe kommen, die bei der Verbrennung von Holz- und Kohlenbrennstoffen in diesen Anlagen entstehen.

§ 19 Ableitbedingungen für Abgase

(1)Bei einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, die nach dem 31.Dezember 2021 errichtet wird, ist der Schornstein so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins

1.firstnah angeordnet ist und

2.den First um mindestens 40 Zentimeter überragt.

Firstnah angeordnet ist die Austrittsöffnung eines Schornsteins, wenn

1.ihr horizontaler Abstand vom First kleiner ist als ihr horizontaler Abstand von der Traufe und

2.ihr vertikaler Abstand vom First größer ist als ihr horizontaler Abstand vom First.

Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung gemäß Satz 1 Nummer 2 auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist. 4Von den Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 darf nur abgewichen werden, wenn die Höhe der Austrittsöffnung für das Einzelgebäude nach Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) bestimmt worden ist.

Zeitpunkt der Errichtung

Aus dem Auslegungsfragenkatalog LAI (4) kann man entnehmen, dass für den Stichtag 31.12.2021 nicht die Abnahme oder Inbetriebnahme wesentlich ist. Wesentlich ist der Tag an dem die mechanischen Arbeiten für die Errichtung begonnen haben.

Die Errichtung einer Anlage beginnt mit ihrer Aufstellung an dem vorgesehenem Ort oder mit dem Beginn der Baumaßnahmen am Verwendungsort.

Danach ist zumindest die Planung als bloße Vorbereitungsmaßnahme zu qualifizieren und daher nicht von dem Begriff der Errichtung erfasst.

Definition firstnah

Die Anforderung, dass der Schornstein am First bzw. firstnah münden muss, dient dem Abtransport in die freie Luftströmung.

Die Anforderungen der notwendigen Schornsteinhöhe über Dach steht in Abhängigkeit des Abstands zwischen First und der Abgasanlage.

Beispiel: Ist der Schornstein in einem Abstand von 1,0 m vom Fist angeordnet, so muss die Schornsteinhöhe so ausgeführt werden, dass die Mündung des Schornsteins 1,0 m über First liegt. Diese Höhe dient dem Abtransport in die freie Luftströmung.

Dächer mit geringen Dachneigungen. Flachdächer

Für Dächer mit weniger als 20° ist festgelegt, dass die Ausrichtung eines fiktiven Firstes parallel zur Gebäudelängsseite zu erfolgen hat.

Firstferne Lage

Es besteht die Möglichkeit den Schornstein und die Lage der Schornsteinmündung firstfern zu errichten. Jedoch ist in diesem Fall eine Beurteilung nach VDI-Richtlinie 3781-4 Umweltmetereologie- Ableitbedingungen für Abgase- Kleine und mittlere Feuerungsanlagen sowie andere als Feuerungsanlagen- erforderlich.

Bei den mit spezieller Software erforderlichen Berechnungen werden in der Regel Schornsteine mit großen Höhen über Dach errechnet. Damit die Mündungen außerhalb der Rezirkulationszone liegen um den Abtransport der Rauchgase in die freie Luftströmung zu gewährleisten. Wir bieten Ihnen für doppelwandige Edelstahlschornsteine eine freikragende Lösung an die 5 Meter nach der letzten Wandhalterung ermöglicht.

Um Schornsteinmündungen aus der Rezirkulationszone zu bringen kann die Schornsteinhöhe mit ein- bzw. doppelwandigen Schornsteinerhöhungen verlängert werden. Bei uns erhalten Sie Schornsteinverlängerungen die für alle Brennstofe geeignet sind.

Anforderungen an die Abgasverdünnung

Nicht nur der Abtransport der Abgase in die freie Luftströmung muss erfolgen sondern auch die ausreichende Abgasverdünnung, als zweite Anforderung, soll erreicht werden. Diese ist nur durch notwendige Abstände zur Nachbarbebauung bzw. notwendige Überhöhung der Schornsteinmündung zu erreichen.

Der Schornstein ist so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins bei einer Gesamtwärmeleistung der Feuerungsanlage

1.bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 1 Meter überragt,

2.von mehr als 50 bis 100 Kilowatt in einem Umkreis von 17 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 2 Meter überragt,

3.von mehr als 100 bis 150 Kilowatt in einem Umkreis von 19 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 3 Meter überragt,

4.von mehr als 150 bis 200 Kilowatt in einem Umkreis von 21 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 3 Meter überragt oder

5.von mehr als 200 Kilowatt die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen in demjenigen Umkreis um diejenigen Mindesthöhen überragt, die in Tabelle 3 auf Seite 32 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) vorgegeben sind.

Können mit der Ausführung des Schornsteins nach den Sätzen 1 bis 5 schädliche Umwelteinwirkungen nicht verhindert werden, muss der Schornstein gemäß der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) unter Berücksichtigung der vorgelagerten Bebauung und der Hanglage ausgeführt werden.

Anforderungen bei Neuerrichtungen von Feuerungsanlagen in bestehenden Gebäuden

Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind.

Hier wird festgelegt, dass die bisherigen Anforderungen an die Lage der Mündung angewendet werden können, wenn das Gebäude vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung errichtet wurde, bzw. eine Baugenehmigung erteilt wurde, eine Feuerungsanlage errichtet werden soll, wenn im Einzelfall die neuen Anforderungen unverhältnismäßig sind.

Anforderungen bei bestehenden Feuerungsanlagen bei wesentlicher Änderung

Der Absatz 2 legt die Anforderungen für Feuerungsanlagen fest, vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung errichtet wurden und nach Inkrafttreten wesentlich geändert werden, z.B. Austausch der Feuerstätte. Das betrifft die noch bis 31.12.2024 nach § 26 der 1. BImSchV der Nachrüstverpflichtung unterliegen, bzw. auszutauschen sind.

(2) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurden und ab dem 1. Januar 2022 wesentlich geändert werden, muss

1. bei Dachneigungen

a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein,

b) von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben;

Die Anforderungen an Feuerungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung errichtet wurden und danach wesentlich geändert werden, entsprechen den bisherigen Regelungen.

Die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 der 1. BImSchV ist ausgerichtet auf die Errichtung oder wesentliche Änderung der Feuerungsanlage und hier insbesondere auf die Feuerstätte, die den immissionsvarianten Kern der Anlage darstellt.

Dieses wird auch verdeutlicht durch den § 14 Abs. 1 der 1. BImSchV.

Danach hat der Betreiber eine nach dem 22. März 2010 errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe die Einhaltung der Anforderungen des § 19 Absatz 1 und 2 vor der Inbetriebnahme der Anlage von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen. Eine wesentliche Änderung kann jedoch die Immissionssituation ebenfalls wesentlich beeinflussen. Sie ist für die Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen an die Schornsteinhöhe maßgeblich.

Auch bei bestehenden Feuerungsanlagen, die nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung wesentlich geändert werden, sind die Abstandsregeln für ausreichende Abgasverdünnung einzuhalten.

2.bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter.

Satz 1 gilt für den Austausch der Feuerstätte entsprechend. Die Übergangs-vorschriften der §§ 25 und 26 bleiben unberührt.

Die Anforderungen des Satzes 1 gelten entsprechend, wenn eine Feuerungsanlage für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurde und ab dem 1. Januar 2022 durch eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe ersetzt wird.

Der letzte Satz in Abs. 2 legt fest, dass beim Austausch von Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige gegen Feuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, die bisherigen Lage der Mündung und die Höhe über Dach eingehalten werden können. Damit sollen keine zusätzlichen Anforderungen den Austausch von Feuerungsanlagen für fossile Brennstoffe gegen Feuerungsanlagen die CO2-arm betrieben werden erschweren.

Qelle: Magazin Schornsteinfegerhandwerk 10/21

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