Was muss beim Kaminofenkauf beachtet werden und welche Vorschriften gelten?
Habe ich den geeigneten Schornstein?
Rufen Sie Ihren zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister und fragen Sie ihn, ob in Ihrem Hause oder innerhalb Ihrer Wohnung ein geeigneter Schornstein für den Anschluss eines Kaminofens vorhanden ist.
Berechnen Sie den benötigten Heizleistungsbedarf in kW für Ihren Kaminofen.
Für 15m³ Rauminhalt sollte 1kW Heizleistung nicht überschritten werden, sonst machen Sie eine Sauna aus Ihrem Aufstellungsraum.
Beispiel:
Wohnzimmer 5m x4,5m x2,5m = 56,25m³
Heizleistung ~ 4-5kW
Überwiegend werden Kaminöfen zwischen 5 und 9 kW angeboten, sodass Sie sich für einen Ofen von 5 kW, entscheiden sollten (Beispielrechnung)
Die Heizleistung des Kaminofens können Sie auf dem gut sichtbar angebrachten „Ü-Zeichen“ oder „CE-Zeichen“ ablesen.
Das Ü- Zeichen bedeutet: Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauproduktes durch eine anerkannte Prüfstelle* (z.B. Rheinbraun oder Deutsche Kohle Marketing GmbH, usw.).
* Prüfstellen für Feuerstätten
Das CE-Zeichen
besagt, dass das Produkt den Sicherheitsanforderungen der betreffenden Richtlinien genügt. Das CE-Zeichen muss ab dem 1.7. 2006 gut sichtbar an der Feuerstätte angebracht sein und diverse Angaben enthalten: Schadstoffemission, Förderdruck, Abgastemperatur, Heizleistung, Energieeffizienz, zugelassene Brennstoffe.
Achten Sie also beim Kauf des Kaminofens darauf, dass ein Ü- oder CE-Zeichen vorhanden ist.
Die nach den Landesbauordnungen anerkannten Prüfstellen tragen dazu bei, dass nur dem technischen Regelwerk entsprechende Feuerstätten in den Markt kommen. Aufgabe der Prüfstellen ist die Erstprüfung von Haushaltsfeuerstätten nach den entsprechenden DIN Normen hinsichtlich Betriebs- und Brandsicherheit, Funktion und Umweltverträglichkeit. Darüber hinaus wirken die Prüfstellen zusammen mit dem Gesetzgeber, der Industrie (Feuerstättenhersteller, Brennstoffproduzenten) und Hochschulen mit, den Stand der Technik hinsichtlich Emissionsverhalten und Funktionalität der Feuerstätten weiter zu verbessern. Dazu werden u. a. Forschungsarbeiten initiiert bzw. selbst durchgeführt.
Wesentliche Ziele der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit der oben genannten Partner sind die Reduzierung von Emissionen und die Steigerung des Wirkungsgrades, die Verbesserung der Sicherheitstechnik und des Brandschutzes sowie die Erarbeitung neuer Produkt- und Prüfnormen.
Verbrennungsverbote für feste Brennstoffe
In der Bundesrepublik Deutschland sind es Bundes- und Landesvorschriften zum Baurecht, gebäudebezogene Vorschriften, wie die Energieeinsparverordnung oder die anlagenbezogenen Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Diese Vorschriften betreffen also die Quantität des Brennstoffes (Energieeinsparverordnung ) und die Art und Weise des Brennstoffeinsatzes (1.BImSchV).
Darüber hinaus gelten für den deutschen Wärmemarkt zunehmend Brüsseler Beschlüsse. Dies sind die europäische Variante der Kleinfeuerungsanlagenverordnung, die anlagenbezogene Umwelthaftung sowie die Umweltinformations- Richtlinie, die den freien Zugang zu umweltrelevanten Informationen für jedermann sicher stellen sollen.
Bei den deutschen Rechtsvorschriften sind vor allem im Baugesetzbuch (BauGB) und in einigen Landesbauordnungen sowie in den Gemeinde- oder Kommunalordnungen der Länder Möglichkeiten enthalten, den Einsatz bestimmter Brennstoffe teilweise oder ganz zu untersagen. Man kann grundsätzlich drei verschiedene Formen von Verbrennungsverboten in Baugebieten unterscheiden.
Das sind:
- Heranziehen des § 9 Abs. 1 Nr. 23 des Baugesetzbuches (BauGB), um in Bebauungsplänen Verbrennungsverbote für feste und flüssige Brennstoffe auszusprechen.
- Mit Bezug auf entsprechende Formulierungen in der Gemeinde- bzw. Kommunalordnung einen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme und Erdgas auszusprechen.
- Erdgas- bzw. Fernwärmebenutzungsklauseln in Grundstückveräußerungsverträgen von Gemeinden an private Verbraucher oder Gewerbebetriebe (sog. Privatrechtliche Unterwerfung aus kommunalem Grundbesitz) einzufügen.
Diese Arten von Verbrennungsverboten sind rechtlich nicht unumstritten. Insbesondere Verbrennungsverbote in Bebauungsplänen sind u. U. dann rechtswidrig, wenn nicht eine Absenkung der Luftbelastung im Gebiet des Bebauungsplanes aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes erforderlich ist. Die Gemeinde muss darlegen und begründen, dass die entsprechenden Voraussetzungen im Plangebiet vorliegen.
Soviel dazu. Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, fragen sie Ihren Bezirksschornsteinfegermeister.
Für welchen Kaminofen soll ich mich entscheiden?
Rustikale Optik, Kugel, elyptische Form, Würfel, Breitformat oder ein Ofen mit um 45 Grad nach links und rechts drehbarem Sockel. Es gibt Öfen mit von drei Seiten einsehbarem Feuerraum oder auch Kaminöfen, die sich um die eigene Achse drehen lassen.
Die Öfen werden mit einer großen Auswahl an Farben, silbergrau, schwarz, rot, sonnengelb oder gussgrauer Lackierung angeboten.
Edelstahloptik, massive Speckstein- Terracotta- und Granitverkleidung für Langzeit- Wärmespeicherung. Verschiedenfarbige Kachelverkleidung sogar Kaminöfen mit Marmorverkleidungen und wasserführende Kaminöfen werden angeboten.
Mit einem eingebauten Wärmetauscher ist der Kaminofen in der Lage, Wasser zu erhitzen und die Zentralheizung bei der Brauchwasserbereitstellung zu unterstützen. Es gibt somit für jeden Geldbeutel den geeignete Ofen am Markt. Für die Selbstmontage werden auch Kamineinsätze in verschienen Formen und Größen mit umweltschonender Heiztechnologie angeboten.
Mit Kachelmodulen, vorgefertigter Marmor- oder Natursteinverkleidung sind diese Bausätze innerhalb von 2 Tagen zu einem selbstgebauten Kamin bzw. Kachelofen zusammengesetzt.
Zur Erinnerung: Achten Sie beim Kauf des Kaminofens darauf, dass ein Ü- oder CE-Zeichen vorhanden ist.