Neue Ableitbedingungen für Abgase und Feinstaublimits für Holz- und Kohleöfen

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Neue Ableitbedingungen nach 1. BImschV für Abgase und Feinstaublimits für Holz- und Kohleöfen

Ab sofort sind neue Ableitbedingungen für Abgase einzuhalten.

Ableitbedingungen für Abgase

Sie planen einen neuen Kaminofen zu kaufen, den Selbstbau von einem doppelwandigen Edelstahlschornstein, einem Leichtbauschornstein oder einer Schornsteinverlängerung oder den Einbau einwandiger Schornsteineinsatzrohre in einen vorhandenen Schornstein? Seit dem 31 Dezember 2021 gelten die neuen Ableitbedingungen der neuen 1.BImSchV „Bundesimmissionsschutzverordnung“.

In diesem Fall müssen Sie die neuen Ableitbedingungen für Abgase einhalten.

Die Abgase Ihrer Feuerstätten müssen einwandfrei nach den neuen Ableitbedingungen abgeleitet werden, ohne die Umgebung zu beeinträchtigen. Es müssen also die in der 1.BImSchV § 19 geforderten Immissionsabstände eingehalten werden.

§ 19 Ableitbedingungen für Abgase
(1) Bei einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, die nach dem 31. Dezember 2021 errichtet wird, ist der Schornstein so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins

1. firstnah angeordnet ist und
2. den First um mindestens 40 Zentimeter überragt.

Firstnah angeordnet ist die Austrittsöffnung eines Schornsteins, wenn

1. ihr horizontaler Abstand vom First kleiner ist als ihr horizontaler Abstand von der Traufe und
2. ihr vertikaler Abstand vom First größer ist als ihr horizontaler Abstand vom First.

Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung gemäß Satz 1 Nummer 2 auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist. Von den Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 darf nur abgewichen werden, wenn die Höhe der Austrittsöffnung für das Einzelgebäude nach Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) bestimmt worden ist. Der Schornstein ist so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins bei einer Gesamtwärmeleistung der Feuerungsanlage

1. bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 1 Meter überragt,
2. von mehr als 50 bis 100 Kilowatt in einem Umkreis von 17 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 2 Meter überragt,1.
3. von mehr als 100 bis 150 Kilowatt in einem Umkreis von 19 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 3 Meter überragt,
4. von mehr als 150 bis 200 Kilowatt in einem Umkreis von 21 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 3 Meter überragt oder
5. von mehr als 200 Kilowatt die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen in demjenigen Umkreis um diejenigen Mindesthöhen überragt, die in Tabelle 3 auf Seite 32 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) vorgegeben sind.

Können mit der Ausführung des Schornsteins nach den Sätzen 1 bis 5 schädliche Umwelteinwirkungen nicht verhindert werden, muss der Schornstein gemäß der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) unter Berücksichtigung der vorgelagerten Bebauung und der Hanglage ausgeführt werden. Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind.

(2) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem
1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurden und ab dem 1. Januar 2022 wesentlich
geändert werden, muss

1. bei Dachneigungen
a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein,
b) von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben;

2. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter.

Satz 1 gilt für den Austausch der Feuerstätte entsprechend. Die Übergangsvorschriften der §§ 25 und 26 bleiben unberührt. Die Anforderungen des Satzes 1 gelten entsprechend, wenn eine Feuerungsanlage für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurde und ab dem 1. Januar 2022 durch eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe ersetzt wird.

Neue Feinstaublimits für Holz- und Kohleöfen.

Mehr und mehr Bürger heizen mit Brennstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen. Holz, Holzpellets oder Hackschnitzel sparen teuere Heizenergie und schonen die Ressourcen. Bei der Verbrennung von Holz entsteht Feinstaub, der als gesundheitsgefährdend eingestuft wird. Eine Hauptquellen von Feinstaub sind veraltete Heizöfen, gepaart mit falschem Heizverhalten. Der Klima- und Gesundheitsschutz war für die Bundesregierung Anlaß die Feinstaubreduzierung und somit die Feinstaublimits zu einem vorrangigen Ziel zu erklären und eine entsprechende Gesetzesänderung zu realisieren.

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1.BImSchV) weist strengere Auflagen für kleine und mittlere Feuerungsanlagen auf, die mit festen Brennstoffen wie Holz, Pellets oder Kohle befeuert werden. Diese sollen an den aktuellen Stand der Technik angepasst werden. Bewirken soll dies eine Anpassung an den aktuellen Stand der Technik zur Emissionsminderung durch eine neue Generation von Feuerungsanlagen sowie durch Sanierungsregelungen bei bestehenden Anlagen. Sie enthält außerdem eine Liste mit Brennstoffen, die in diesen Feuerungsanlagen verbrannt werden dürfen.

Emissionsgrenzwerte gibt es ab sofort erstmals auch für Einzelraum Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Es sind dabei Feuerungsanlagen die vorrangig für die Beheizung des Aufstellraumes Verwendung finden. In diesem Fall also Kamin- und Kachelöfen. Einzelraum-Feuerungsanlagen, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen, dürfen nur betrieben werden, wenn durch eine Typprüfung des Herstellers die Einhaltung vorgegebener Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade belegt werden kann. Offene Kamine dürfen nur noch gelegentlich benutzt werden.Grundöfen müssen mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung ausgestattet werden.

Nach Auskunft des Bundesumweltministeriums sind vor allem Öfen mit einem Alter von 20 Jahren und mehr verantwortlich für zwei Drittel der freigesetzten Feinstaubmenge. Daher sah die Bundesregierung auch in diesem Bereich Nachbesserungsbedarf. Ab sofort legt die Verordnung erstmals auch für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe bestimmte Emissionsgrenzwerte fest. Gemeint sind Feuerungsanlagen, die vorrangig für die Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden wie beispielsweise Kamin- oder Kachelöfen. Bisher wurden diese von der Immissionsschutz-Verordnung und somit auch von möglichen Umweltschutzmaßnahmen nur allgemein erfasst.

§ 26 Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
(1) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden:

1. Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter,
2. Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter.

Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann
1. durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder
2. durch eine Messung unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger geführt werden.

(2) Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2013 nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen:

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