Aktuelles über Schornsteine, Abgasanlagen, Recht und Feuerungstechnik

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MKS und MKKS

Wanddurchführungen für die Führung von Verbindungsstücken durch brennbare Wände

Wanddurchführungen
Wanddurchführung WDF-R

Zugelassene Wanddurchführungen für brennbare Decken und Wände sind eine excellente Möglichkeit Verbindungsstücke von Kaminöfen sicher an den Schornsteinanschluss zu führen.

Es gibt zwei Möglichkeiten um Wanddurchführungen zu realisieren. Die eine ist es sich einer fertigen vorkonfektionierten zugelassenen Variante zu bedienen und die andere ist es sich eine Wanddurchführung nach DIN 18160 Teil 1 Abgasanlagen -Planung und Ausführung- zu erstellen.

Anforderungen der Musterbauordnung

Wer eine Feuerstätte in einem Gebäude betreiben möchte und das Verbindungsstück durch brennbare Wände und Decken führen will, muss einige Bauvorschriften der Landesbauordnungen, der Feuerungsverordnung des jeweiligen Landes und der DIN 18160 Teil 1 (Abgasanlagen – Planung und Ausführung -) beachten um eine nach Baurecht zugelassene Wanddurchführung zu erstellen.

In diesem Fall geht es speziell um den Anschluss für Feuerstätten die mit festen Brennstoffen betrieben werden bis max. 400° C Abgastemperatur. Bei Feuerstätten die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden fallen die Brandschutzanforderungen je nach Feuerstättentechnik etwas geringer aus.

In der Musterbauordnung wird zunächst erst einmal folgende Aussage getroffen:

§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung,Brennstoffversorgung

(1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein.

(2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen.

(3) Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Sie müssen leicht gereinigt werden können.

Anforderungen der Muster Feuerungsverordnung für Wanddurchführungen

Die Länder spezifizieren mit der Feuerungsverordnung des jeweiligen Bundeslandes die recht allgemein gehaltene Aussage der Bauordnung:

§ 8 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen

(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an den genannten Bauteilen
1. bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85 Grad Celsius und
2. bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 Grad Celsius auftreten können.

(2) Die Anforderungen von Absatz 1 gelten insbesondere als erfüllt, wenn
1. die aufgrund von harmonisierten technischen Spezifikationen angegebenen Mindestabstände eingehalten sind,
2. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 Grad Celsius, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 m²K/W und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein Mindestabstand von 5 cm eingehalten ist oder
3. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 Grad Celsius ein Mindestabstand von 40 cm eingehalten ist.

Im Falle von Satz 1 Nummer 2 ist

1. zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessungen ein Mindestabstand von 2 cm ausreichend,
2. zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten und Dachlatten, soweit die

Ableitung der Wärme aus diesen Bauteilen nicht durch Wärmedämmung behindert wird, kein Mindestabstand erforderlich.

Im Absatz Nr. 2 Punkt 2 ist z.B. der klassische, doppelwandige Edelstahlschornstein, ein dreiteiliger Systemschornstein oder ein Schornstein aus Mauerwerk gemeint. Unter Absatz Nr. 2 Punkt 3 fallen z.B. einwandige Verbindungsstücke aus Stahlblech. Alle Maße gelten für den Fall, dass die abgasführenden Bauteile hinterlüftet sind und für Regelfeuerstätten mit Abgastemperaturen bis max. 400°C.

Weitere Anforderungen der Muster Feuerungsverordnung

(3) Bei Abgasleitungen und Verbindungsstücken zu Schornsteinen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 Grad Celsius, die durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen, gelten die Anforderungen von Absatz 1 insbesondere als erfüllt, wenn diese Abgasleitungen und Verbindungsstücke

§ 8 ABSTÄNDE VON ABGASANLAGEN ZU BRENNBAREN BAUTEILEN

(3) Bei Abgasleitungen und Verbindungsstücken zu Schornsteinen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 Grad Celsius, die durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen, gelten die Anforderungen von Absatz 1 insbesondere als erfüllt, wenn diese Abgasleitungen und Verbindungsstücke

1. in einem Mindestabstand von 20 cm mit einem Schutzrohr aus nicht brennbaren Baustoffen versehen oder

2. in einer Dicke von mindestens 20 cm mit nicht brennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt werden.

Die Variante im Punkt Nr. 1 ist nur für Wanddurchführungen innerhalb der Gebäudehülle gedacht. Die geforderten, mind. 20 cm um das Verbindungsstück sind in diesem Fall Luftumspült und nicht gedämmt. Bei einer geplanten Wanddurchführung durch die Außenwand stellt man in diesem Fall eine Wärmebrücke nach außen her.

Im Punkt 2 wird der Hohlraum zwischen Verbindungsstück und brennbarer Wand mit einem Dämmstoff mit geringer Wärmeleitfähigkeit gefüllt.

Anforderungen der DIN 18160 Teil 1 für Wanddurchführungen

Die DIN 18160 Teil 1 sagt dazu folgendes aus:

Dämmstoffe die für den Schornsteinbau herangezogen werden müssen, darunter fällt auch die Herstellung von Brandschutzdurchführungen durch brennbare Decken und Wände, eine Rohdichte von 80 Kg/m³ bis 120 Kg/m³ und eine Wärmeleitfähigkeit von max. 0,04 W / (m K) aufweisen. Durch die geforderte Rohdichte wird garantiert, dass eine entsprechende Standfestigkeit des Materials vorhanden ist damit der Dämmstoff nicht im laufe der Zeit oder im Brandfall im Hohlraum zusammensackt wie das mit normalen Steinwolle Dämmmatten der Fall sein kann.

Durch die geforderte, geringe Wärmeleitfähigkeit des verwendeten Dämmstoffes fallen die Möglichkeiten eine Brandschutzdurchführung nach DIN 18160 Teil 1 auszuführen aufgrund der normal im Handel zur Verfügung stehenden Baumaterialien recht gering aus. Das immer gerne in diesem Zusammenhang benutze Baumaterial Gasbeton kann aufgrund seiner schlechteren Wärmeleitfähigkeit von in der Regel höheren Werten als  0,04 W / (m K) nicht verwendet werden.

Andere Mauerwerksmaterialien kommen aus dem gleichen Grund auch nicht in Frage. Die normale Steinwolldämmung aus dem Baustoffhandel kann wegen seiner zu geringen Rohdichte nicht eingesetzt werden. Als Beispiel für einen Baustoff der den Vorgaben der DIN 18160 Teil 1 entsprechen würde wäre Foamglas. Dieses Baumaterial weist die entsprechende Wärmeleitfähigkeit und Druckfestigkeitswerte auf die gefordert sind.

Zugelassene Wanddurchführungen

Aufgrund dieser Vorgaben ist es wesentlich einfacher man bedient sich einer allgemein bauaufsichtlich zugelassen Brandschutzdurchführung wie sie von diversen Herstellen angeboten wird. Die Wanddurchführungen bestehen meistens aus Kalziumsilikatplatten, werden vorkonfektioniert für verschiedene Wandstärken geliefert und verfügen über eine Einbauanleitung und sind zugelassen. Da bleiben keine Fragen offen wenn der zuständige, bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Abnahme kommt.Absatz

Ein weiterer Vorteil einer zugelassen Brandschutzdurchführung besteht darin, dass deren Außenmaß oft deutlich kleiner ausfällt als die Maße die von der Feuerungsverordnung bzw. DIN 18160 für Wanddurchführungen gefordert sind. Damit werden kleinere Wandausschnitte nötig. Bei einem doppelwandige Verbindungsstück kann der Ausschnitt ansonsten schon mal ca. 60×60 cm groß sein im Gegensatz zu einer Wanddurchführung von MK mit 37×37 cm.

Bei uns finden Sie Brandschutzdurchführungen  der Firma MK.

  20. Januar 2019

MK Schornstein-Fachhandel
MK Schornstein-Fachhandel

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