1. Heranziehen des § 9 Abs. 1 Nr. 23 des Baugesetzbuches (BauGB), um in Bebauungsplänen Verbrennungsverbote für feste und flüssige Brennstoffe auszusprechen.
2. Mit Bezug auf entsprechende Formulierungen in der Gemeinde- bzw. Kommunalordnung einen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme und Erdgas auszusprechen.
3. Erdgas- bzw. Fernwärmebenutzungsklauseln in Grundstückveräußerungsverträgen von Gemeinden an private Verbraucher oder Gewerbebetriebe (sog. Privatrechtliche Unterwerfung aus kommunalem Grundbesitz) einzufügen.
Diese Arten von Verbrennungsverboten sind rechtlich nicht unumstritten. Insbesondere Verbrennungsverbote in Bebauungsplänen sind u. U. dann rechtswidrig, wenn nicht eine Absenkung der Luftbelastung im Gebiet des Bebauungsplanes aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes erforderlich ist. Die Gemeinde muss darlegen und begründen, dass die entsprechenden Voraussetzungen im Plangebiet vorliegen.
Soviel dazu. Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, fragen sie Ihren Bezirksschornsteinfegermeister.
Für welchen Kaminofen soll ich mich entscheiden ?
Rustikale Optik, Kugel, elyptische Form, Würfel, Breitformat oder ein Ofen mit um 45 Grad nach links und rechts drehbarem Sockel.
Es gibt Öfen mit von drei Seiten sehbarem Feuerraum oder auch einen Ofen, der sich um die eigene Achse drehen lässt.
Die Öfen werden mit einer großen Auswahl an Farben, silbergrau, schwarz, rot, sonnengelb oder gussgrauer Lackierung angeboten.